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Reisepass: Verlustanzeige
Leistungsbeschreibung
Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.
Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.
Rechtsgrundlage
Passgesetz (PaßG),
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV).Was sollte ich noch wissen?
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen
- ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
- ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit maximal 1 Jahr)
ausgestellt werden.